Rubrik
Fristen
Wiederkehrende gesetzliche Termine rund um Immobilienbesitz und -verwaltung. Die Regeln sind fest hinterlegt und geprüft (§ 28 GrStG, § 149 AO) - berechnet wird nur, wann sie als Nächstes fällig sind.
Wichtiger Hinweis
- Diese Termine sind allgemeine gesetzliche Richtwerte, keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
- Abweichende kommunale Regelungen, beantragte Zahlungsweisen oder Fristverlängerungen sind hier nicht berücksichtigt.
- Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich in der Praxis auf den nächsten Werktag - das ist unten nicht automatisch angepasst.
- Im Zweifel: Steuerberater:in, Rechtsanwalt/-anwältin oder zuständige Behörde fragen.
15. November 2026
Grundsteuer: Quartalsrate fällig
Ein Viertel des Jahresbetrags der Grundsteuer wird fällig (§ 28 GrStG), sofern keine abweichende Zahlungsweise (z.B. Jahresbetrag zum 1. Juli) beantragt wurde.
15. Februar 2027
Grundsteuer: Quartalsrate fällig
Ein Viertel des Jahresbetrags der Grundsteuer wird fällig (§ 28 GrStG), sofern keine abweichende Zahlungsweise (z.B. Jahresbetrag zum 1. Juli) beantragt wurde.
28. Februar 2027
Einkommensteuererklärung: Abgabe mit Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein
In der Regel verlängerte Abgabefrist bei Einreichung über Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein (§ 149 Abs. 3 AO).
15. Mai 2027
Grundsteuer: Quartalsrate fällig
Ein Viertel des Jahresbetrags der Grundsteuer wird fällig (§ 28 GrStG), sofern keine abweichende Zahlungsweise (z.B. Jahresbetrag zum 1. Juli) beantragt wurde.
31. Juli 2027
Einkommensteuererklärung: Pflichtabgabe ohne Steuerberater
In der Regel gesetzliche Abgabefrist für zur Abgabe Verpflichtete (u.a. bei Vermietungseinkünften), die ihre Steuererklärung selbst erstellen (§ 149 Abs. 2 AO).
15. August 2027
Grundsteuer: Quartalsrate fällig
Ein Viertel des Jahresbetrags der Grundsteuer wird fällig (§ 28 GrStG), sofern keine abweichende Zahlungsweise (z.B. Jahresbetrag zum 1. Juli) beantragt wurde.
15. November 2027
Grundsteuer: Quartalsrate fällig
Ein Viertel des Jahresbetrags der Grundsteuer wird fällig (§ 28 GrStG), sofern keine abweichende Zahlungsweise (z.B. Jahresbetrag zum 1. Juli) beantragt wurde.
